27.09.2026 – tk – Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Leipzig hat am 16.09.2026 die Klage der Ostseegemeinde Binz als unzulässig abgelehnt. Inhaltliche sich aktuell ergebene Fragen und Fakten schienen nicht mehr wichtig für die Beurteilung der Sachlage durch das Gericht. Es bleibt zu konstatieren: Die Entscheidung setzt ganz offensichtlich die juristische Vorgehensweise beim Thema LNG-Terminal fort.
Es gab weder 2023 noch danach eine Gasmangellage in Deutschland. Dennoch wollten Gaslobby und die damalige Ampelregierung den Ausbau fossiler Infrastrukturen vorantreiben. Politisch musste dafür das LNG-Beschleunigungsgesetz herhalten. Mit Verweisen auf den russisch-ukrainischen Krieg sicherten sie sich die notwendige Mehrheit im Deutschen Bundestag. Damit wurde die Urlaubsinsel Rügen Standort einer schwimmenden LNG-Störfallanlage.
Mit beschleunigten Verfahren, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kategorisch ausschloss und eine Beteiligung der Nachbarstaaten (Aarhus-Abkommen) erst gar nicht in Erwägung zog, sollte und wurde die Stationierung der LNG-Störfallanlage auf Rügen brachial umgesetzt. Das alles gegen den deutschlandweiten Protest, unbeeindruckt von den stichhaltigen Argumenten gegen den Ausbau der fossilen Infrastruktur und trotz offensichtlich übereilter und unfertiger Planungen.
In den Genehmigungsverfahren selbst wurden nach und nach Beteiligungsrechte eingeschränkt und zuletzt mit fadenscheinigen Begründungen praktisch fast ausgeschlossen. Die Genehmigungen erfolgten einzeln nacheinander, manchmal auch erst wie beim Reload danach, sodass der Störfallbetrieb an sich nicht mehr juristisch abzuwenden ist.
Für Unbeteiligte und Außenstehende mag die von verantwortlichen Politikern gern verwendete Floskel von der Rechtssicherheit, die nun besteht, sinnhaft erscheinen. Doch Rechtssicherheit, das trifft praktisch nur für den Betreiber zu.
Mit der Leipziger Gerichtsentscheidung ist juristisch der Deckel auf den Topf gesetzt worden. Doch im Topf brodelt es weiter. Etliche Fragen im Zusammenhang mit dem Störfallbetrieb sind noch längst nicht geklärt, wie das Beispiel der anhaltenden Lärmbelästigungen bezeugt.

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